Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für flüssige und feste Brenn- und Treibstoffe der Kaiser Energie GmbH (nachfolgend Verkäuferin genannt)
1. Für alle Verträge der Verkäuferin mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde) sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht angewendet werden.
2. Wenn mündlich oder fernmündlich abgeschlossene Kaufverträge schriftlich bestätigt werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Der Kunde, sofern er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den gem. § 312b BGB geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat und zudem ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und dessen Folgen belehrt wurde. Das Widerrufsrecht erlischt allerdings gem. § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB vorzeitig, wenn sich die Ware bei Lieferung mit beim Kunden lagernden Restbeständen vermischt. Der Kunde wird unter Beifügung eines Muster-Widerrufsformulars gesondert in Textform über sein Widerrufsrecht und dessen Folgen belehrt. Der Kunde hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Der Kunde hat im Falle der Ausübung seines Widerrufs-rechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
Das vorbenannte Widerrufsrecht besteht nicht beim Kauf von nicht leitungsgebundener Energieträger, wie Heizöl und Pellets, gem. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB.
4. Die Verkäuferin ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Verkäuferin – unmöglich oder übermäßig er-schwert, so wird die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die Verkäuferin auch vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer (Kunde) stehen in diesen Fällen keinerlei Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin zu. Sofern kein Fixtermin fest, schriftlich vereinbart wurde, gelten die genannten Liefertermine nur als ca.-Angaben. Die Verkäuferin kann die Liefertermine in diesen Fällen um bis zu 6 Wochen überschreiten, ohne dass der Kunde seinerseits vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern kann.
Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, Hoch- und Niedrigwasserzuschläge, Eisliegegelder sowie Preiserhöhungen, die sich auf Ereignisse der in Ziff. 3 Abs. 2 bezeichnete Art gründen, können von der Verkäuferin dem Kaufpreis zugeschlagen werden.
Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, auch wenn die Ware/der Kaufgegenstand mit Fahrzeugen der Verkäuferin befördert wird. Ausnahme hiervon ist, dass die Beschädigung oder der Verlust durch die Verkäuferin zu vertreten ist. Bei frachtfreien Lieferungen trägt der Unternehmer ebenfalls die Ge-fahr. Die Verkäuferin wählt, falls nichts anderes vereinbart wurde, die Versendungsart.
5. Die Ware (Kaufgegenstand) wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger sofort zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
6. Bei Lieferung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
7. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens doch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
Alle Angaben über Analysedaten enthalten nur unverbindliche Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware. Vor Abnahme der Ware hat der Kunde für einen einwandfreien technischen Zustand der Tanks/Behälter und der Messvorrichtungen zu sorgen sowie das Fassungsvermögen der Tanks/Behälter und der abzufüllenden Menge genau anzugeben. Für Schäden, die durch das Überlaufen von Heizöl oder Dieselöl entstehen, weil das Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge ungenau angegeben worden sind, ist die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen. Der Kunde haftet hierfür ausschließlich.
Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung, bei andern als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
Der Kunde muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken oder spätestens innerhalb eines Werktages unter Angabe der Gründe schriftlich zu rügen. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Handelsüblich zulässige und technisch unvermeidbare Schwankungen in der Beschaffenheit und im Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Beanstandungen sind nur zulässig, wenn die Ware noch unvermischt ist und die Verkäuferin die Möglichkeit der Nachprüfung hat. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Verkäuferin gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
Die Verkäuferin haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB 1 Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf ge-brauchter, beweglicher Sachen. Im Falle des Verkaufs gegenüber Unternehmern sind öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften des Kaufgegenstandes, insbesondere durch Werbung oder bei der Kennzeichnung, nicht als Beschaffenheit vereinbart. Erweisen sich Beanstandungen der Ware nach der Prüfung durch die Verkäuferin bei Verkauf an Verbraucher als begründet, so ist die Verkäuferin ermächtigt, eine für den Verbraucher frachtfreie Ersatzlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Lieferung vorzunehmen. Macht die Verkäuferin von diesem Recht keinen Gebrauch, so steht dem Verbraucher unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur das Recht auf Wandlung zu.
8. Schadensersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Die Verpflichtung der Verkäuferin zur Leistung von Schadenersatz bezieht sich in jedweden Fällen ausschließlich auf den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Ersatz mittelbarer Schäden (z.B. Vermögensschaden) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Soweit nicht eine besondere schriftliche Zahlungsabrede zur Regulierung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Sofern zum Ausgleich der Rechnungen durch den Kunden das Basis- oder Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass, soweit gesetzlich zulässig, die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Lastschrift erfolgt.
Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Verzuges, auch bei Stundung, Verzugszinsen zu zahlen. Als Mindestzinssatz gelten 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart.
Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Verkäuferin, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Verkäuferin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Abtretungen von Gegenansprüchen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Verkäuferin.
10. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die Verkäuferin kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen.
Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Verkäuferin die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Käufers, so kann die Verkäuferin die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers.
11. Die Verkäuferin behält ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Eigentum der Verkäuferin geht nicht unter, wenn die Forderung in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte an die Verkäuferin ab.
Werden die Kaufgegenstände mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird die Verkäuferin an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Miteigentümerin nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die Verkäuferin als Eigentümerin der neuen Sache.
Während der Dauer des Eigentums der Verkäuferin darf der Kunde über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Verkäuferin bestehen bleibt.
Eingriffe Dritter, z.B. Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme und dergleichen hat der Kunde der Verkäuferin sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen. Soweit die im Eigentum der Verkäuferin stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung oder Einbau in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Kunde schon hiermit alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte einschließlich etwaiger Werklohnforderungen an die Verkäuferin ab. Der Kunde kann verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäuferin ist die jederzeitige Besichtigung ihrer Gegenstände und Einsichtnahmen in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet.
Der Käufer hat die der Verkäuferin gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
Bei Verstoß des Unternehmers gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt der Unternehmer die Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Verkäuferin, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Die Verkäuferin ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Unternehmers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen.
12. Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die Verkäuferin erbringen und diese hierfür Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die Verkäuferin innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
13. Soweit nicht anders vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferung der Verkäuferin der Ort, an dem sich die jeweilige Außenstelle der Verkäuferin befindet. Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist der Sitz des finanzierenden Kreditinstitutes, soweit nicht Barzahlung bei der Verkäuferin oder deren Außenstellen geleistet wird. Mehrere Kunden haften beim Sammelkauf als Gesamtschuldner.
14. Für Geschäftsabwicklungen im kaufmännischen Verkehr oder bei Kunden, bei denen es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt der Sitz der Verkäuferin als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand.
15. Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen.
16. Die Verkäuferin nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Stand 07/22